Falsche Preisauszeichnung: Verkäufer kann nicht zur Lieferung gezwungen werden
OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2016, Az.: I-16 U 72/15
Der Grundsatz von Treu und Glauben schließt eine Liefer-Verpflichtung des Verkäufers aus, wenn der ausgezeichnete Verkaufspreis aufgrund eines Systemfehlers nicht korrekt war.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.05.2016 (Az.: I-16 U 72/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger über den Online-Shop der Beklagten Generatoren, deren Preis weit unter dem üblichen Marktwert für solche Geräte lag. Grund dafür war ein aufgrund eines System-Fehlers des Online-Shops falsch ausgezeichneter Preis. Während der Kläger darauf bestand, dass die Beklagte liefern muss, ließ die Beklagte ihm per Email die Erklärung zukommen, dass die Bestellung aufgrund eines System-Fehlers nicht ausgeführt werden kann und storniert werden muss.
Der Grundsatz von Treu und Glauben
Auch wenn das Oberlandesgericht hier einen wirksam zustande gekommenen Vertrag bejahte und eine Anfechtung seitens der Beklagten nicht erfolgt sei, kann der Kläger seine Anspruch jedoch aufgrund des in § 242 BGB verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben nicht gegenüber der Beklagten durchsetzen.
So ist die Ausübung eines Rechts in der Regel missbräuchlich, wenn der Berechtigte es gerade durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat. Im Fall des nicht zur Anfechtung berechtigenden Kalkulationsirrtums ist anerkannt, dass es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar ist, wenn wie vorliegend der Käufer die falsche Preisauszeichnung positiv erkennt und die Lieferung für den Verkäufer schlechthin unzumutbar ist.
Hier stellte das Gericht fest, dass der Kläger bei der Abgabe seines Angebots erkannt hatte, das das Online-Shopsystem der Beklagten einen viel zu geringen Verkaufspreis angezeigt hat und es für die Beklagte unzumutbar ist für die Generatoren weniger als 1% ihres Marktwertes zu verlangen.
Autor: Anton Peter
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