LG Berlin, Urt. v. 28.11.2014, Az.: 15 O 601/12
16 Klauseln der Herstellergarantie von Apple Produkten als unzulässig erklärt.
Der Bundesverband der Verbraucherschützer (vzbv) zog gegen Apple vor das Landgericht Berlin. Kern des Verfahrens: 11 Klauseln in der allgemeinen Hardware Garantie und 5 Klauseln aus der kostenpflichtigen Apple Care Garantie, welche nach Ansicht des vzbv die Haftung für Produktmängel stark einschränkten und den Kunden benachteiligten.
LG Berlin: Unzulässige Benachteiligung des Kunden
Das Gericht gab dem vzbv Recht. So warb Apple mit einer einjährigen Herstellergarantie, die jedoch nur bei „normaler“ und den „veröffentlichten Richtlinien“ nach genutzten Geräten eingriff. Für Mängel wollte Apple nur haften, sofern die Funktion des Produktes beeinträchtigt und die Nutzung wesentlich beeinträchtigt wäre.
Im Vergleich dazu: Die gesetzliche Gewährleistung für Händler beträgt 2 Jahre für Produktmängel.
Darüber hinaus ist der Sinn einer Produktgarantie, dass sie neben der gesetzlichen Gewährleistung besteht und nicht stattdessen, wie es in der Hardwaregarantie offensichtlich beabsichtigt war.
Weiterhin schränkte Apple sowohl Herstellergarantie als auch die Apple Care Garantie unzulässig ein: Einstandspflicht für Herstellungs- und Materialfehler halb so lang wie aus gesetzlicher Gewährleistung; Vorgaben wie nur unter „normaler“ Nutzung oder „nicht vom Hersteller beschriebene zulässige oder beabsichtigte Nutzung“ ohne Erläuterungen.
Autor: Anton Peter
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