LG Köln, Urt. v. 06.11.2014, Az.: 31 O 512/13
Amazon muss bei Textilerzeugnissen die verwendeten Fasern angeben und bei Artikel, welche nach der Preisangabenverordnung einen Grundpreis haben, diesen ebenfalls ausweisen.
Im zugrunde liegenden Fall bot Amazon Blusen, Teppichreiniger und Multiöl an, ohne die nach der jeweiligen Verordnung geltenden Angaben zu machen (Faserangabe bzgl. Textilerzeugnissen und Grundpreis bzgl. Haushaltsprodukten).
Verteidigung Amazons: Unsubstantiiert und unbeachtlich
Amazon vertrat die Auffassung, dass man es ihm bei seiner Produktvielfalt nicht vorwerfen könne, derartige Einzelfälle nicht bemerkt zu haben. Es handele sich dabei um „Ausreißer“, die als Einzelverstöße im Massengeschäft auftreten können und darüber hinaus um einen technischen Fehler, da nur ein Teil der User kurzzeitig diese Angaben nicht sehen konnte.
Das Gericht wies dies und auch die Einstufung als „Ausreißer“ entschieden zurück.
Autor: Anton Peter
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