BGH, Urteil v. 17.07.2013, Az. I ZR 34/12 (Versäumnisurteil)
Wird in der Werbung durchgehend die direkte Anrede in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypische Begriffe einschließlich Anglizismen verwendet, reicht dies aus um eine gezielte Ansprache von Kindern i.S.d. Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu bejahen. Dabei steht es der „unmittelbaren Aufforderung“ zum Kauf nicht entgegen, dass erst durch das Anklicken des Links der Zugang zu der Produktwerbung öffnet.
Dies entschied der BGH im Fall der Werbung innerhalb des Rollenspiels „Runes of Magic“, wo folgende Werbung geschaltet wurde:
„Pimp deinen Charakter-Woche
Ist Dein Charakter bereit für kommende Abenteuer und entsprechend gerüstet? Es warten tausende von Gefahren in der weiten Welt von Taborea auf Dich und Deinen Charakter. Ohne die entsprechende Vorbereitung kann die nächste Ecke im Dungeon der letzte Schritt gewesen sein.
Diese Woche hast Du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen! Schnapp Die die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse „Etwas“! Von Montag, den 20.April 17.00 bis Freitag, den 24.April 17.00 hast du die Chance, Deinen Charakter aufzuwerten!“
Kaufaufforderung – an Kinder gerichtet und unmittelbar
Das Gericht war der Ansicht, dass die Aufforderung „Schnapp Dir…“ eine Kaufaufforderung an Kinder sei. Dabei stellte es fest, dass unbeachtlich der Tatsache, dass auch Volljährige Spieler von der Werbung erreicht werden würden, der Adressatenkreis in erster Linie Minderjährige und damit auch Minderjährige unter 14 Jahren erfasste.
Darüber hinaus würden die Kinder durch die Werbung unmittelbar selbst zum Kauf aufgefordert. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass man erst durch Anklicken eines Links zu den beworbenen Produkten gelange.
Autor: Anton Peter
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