Amazon haftet für fehlende Textilkennzeichnung

OLG Köln, Urt. v. 19.06.2015, Az.: 6 U 183/14

Dem Onlinehändler Amazon ist gerichtlich untersagt worden, Textilerzeugnisse ohne Angaben zu den verarbeiteten Stoffen Verbrauchern anzubieten. Darüber hinaus dürfen keine Produkte mit Preisen beworben werden, ohne den Grundpreis zu nennen.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 19.06.2015 (Az.: 6 U 183/14) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagte die Wettbewerbszentrale gegen Amazon auf Unterlassung.

OLG: Amazon darf sich Haftung nicht entziehen

Amazon verteidigte sich dahingehend, dass im Rahmen von Massengeschäften Fälle einer fehlenden Kennzeichnung auf technische Fehler zurückzuführen und bei ihrer Unternehmensgröße keine wettbewerbsrechtliche Haftung auslösen können.

Diesbezüglich führte das Gericht jedoch aus, dass sich ein Unternehmen nicht aufgrund seiner Größe einer Haftung entziehen könne und nur so unionsrechtliche Informationspflichten und gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.

Autor: Anton Peter

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