Amazons Dash-Button rechtswidrig


Amazon kommt mit Dash-Button seinen Informationspflichten nicht nach

LG München I, Urteil v. 01.03.2018, Az.: 12 O 730/17

Amazon hält mit seinem Dash-Button nicht die nötigen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher ein, weshalb der Dash-Button rechtswidrig ist.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts München I vom 01.03.2018 (Az.: 12 O 730/17) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall klagte die Verbraucherzentrale NRW gegen den Versandhaus-Riesen Amazon. Die Verbraucherzentrale fand, dass Amazon seinen Informationspflichten beim sogenannten Dash-Button nicht nachkommt und er deshalb unzulässig ist.

Was ist ein Dash-Button überhaupt?

Beim Dash-Button handelt es sich um ein kleines Gerät, das im Haushalt hängt und mit dem per Knopfdruck Bedarfsgegenstände des alltäglichen Lebens – Kaffeepads, Waschmittel – nachgeordert werden können. Der Dash-Button wird installiert und mit dem heimischen WLAN verbunden. Das konkrete Produkt (meist eine bestimmte Marke) wird dann vom Nutzer über die Amazon Shopping App festgelegt.

Und wo liegt das Problem beim kleinen Haushaltshelfer?

Die Bestellung selbst wird sofort durch das Betätigen des Buttons ausgelöst. Die Produktauswahl über die App kann dabei schon Monate zurück liegen. Wer also die App nicht unmittelbar griffbereit hat, muss schon ein extrem gutes Gedächtnis haben, um sich an die genauen Bedingungen der Bestellung erinnern zu können.

Aber selbst wenn man ein derart gutes Gedächtnis besitzt, ist es keine Garantie dafür, dass man auch tatsächlich noch das gewünschte Produkt zu den ursprünglichen Konditionen erhält. Denn ein weiteres Problem ist, dass sich Amazon in den AGB vorbehält, einen anderen Preis zu verlangen oder sogar ein anderes Produkt zu liefern als ursprünglich mal vom Nutzer ausgesucht wurde.

Sinn und Zweck des Verbraucherschutzes ist es jedoch, dass vor allem Verbraucher im Internet davor geschützt werden, die „Katze im Sack“ zu kaufen. Wolfgang Schuldzinski, der Verbraucherzentralenvorstand betont, dass sie neuen Innovationen grundsätzlich offen gegenüber stehen. Schuldzinski stellt aber auch klar: „Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir – wie in diesem Fall – mit allen Mitteln dagegen vor.“

LG München I gibt Verbraucherzentrale NRW Recht

Und die Verbraucherzentrale hat Erfolg, denn die Münchener Richter stellen sich auf ihre Seite. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass Amazon grundsätzlich vor Absenden der Bestellung (also vor Betätigen des Dash-Buttons) über den Preis und das tatsächlich bestellte Produkt informieren muss. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Bisher werden sämtliche Informationen in der App erst nach der Bestellung zur Verfügung gestellt.

Außerdem halten die Richter nicht nur die konkrete Ausgestaltung, sondern auch die AGB-Klausel, die es Amazon ermöglicht im Nachhinein Preise und Produkte zu ändern, für unzulässig.

Das ist jedoch noch nicht alles: Den Richtern zu Folge fehlt am Button auch noch ein Hinweis, dass das Betätigen des Buttons eine Zahlungspflicht auslöst. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ist dieser Hinweis jedoch Pflicht.

Autorin: Daniela Glaab

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder

Kein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert