Aktuelle 1&1-Werbung unzulässig


„Das beste Netz gibt´s bei 1&1“ ist irreführend

OLG Köln, Beschluss v. 19.09.2017, Az.: 6 W 97/17

Die aktuelle 1&1-Werbung mit der Aussage „Das beste Netz gibt´s bei 1&1“ ist irreführend und damit unzulässig.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 19.09.2017 (Az.: 6 W 97/17) hervor.

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin des zugrundeliegenden Verfahrens ist die Telekommunikationsfirma 1&1. Sie warb im August und September 2017 mit der Werbeaussage „Das beste Netz gibt´s bei 1&1“ in Printmedien, auf Plakaten, im Internet und in einem Fernseh-Werbespot. In dem Werbespot war an einer Hochhausfassade ein großes Plakat der Telekom angebracht. Ein Repräsentant von 1&1 seilte sich sodann von der Fassade ab und überrollte das Telekom-Plakat mit der 1&1-Werbung.

Werbeaussage irreführend

Das OLG Köln untersagte nun im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH die Werbung mittels der Aussage „Das beste Netz gibt´s bei 1&1“ in allen oben genannten Ausgestaltungen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Werbeaussage irreführend sei. Denn sie könnte vom Werbeempfänger so verstanden werden, dass die Kommunikationsfirma 1&1 Inhaberin eines eigenen und von anderen Anbietern, insbesondere der Telekom Deutschland GmbH, unabhängigen Netzes ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr nutzt 1&1 die Netze anderer Anbieter, und auch auf das der Telekom.

Unzulässigkeit trotz Testsieg im „Festnetztest“

Die Tatsache, dass die Firma 1&1 beim aktuellen Festnetztest der Zeitschrift „connect“ unter allen bundesweiten Anbietern die höchste Punktzahl erreicht hat, führt auch nicht zur Zulässigkeit der streitgegenständlichen Werbeaussage. Aus der Werbung kann nämlich nicht entnommen werden, dass sich diese auf die Auszeichnung „connect Testsieger Festnetztest bundesweite Anbieter 1&1 Heft 8/2017“ bezieht. Dagegen wird schlichtweg die (irreführende) Behauptung aufgestellt, dass 1&1 über das beste Netz verfügt, ohne dies weiter zu erläutern.

Verwendung von Markenzeichen der Konkurrenz nur bei zulässiger vergleichender Werbung

Außerdem untersagten die Richter 1&1 im Rahmen ihrer Werbung die Verwendung der eingetragenen Markenzeichen der Telekom (u.a. das „T“ und die Farbe Magenta). Zwar können grundsätzlich Markenzeichen der Konkurrenz für vergleichende Werbung genutzt werden. Allerdings nur, sofern es sich um eine zulässige Werbung handelt. Dies ist hier aufgrund der Irreführung gerade nicht der Fall.

Autorin: Daniela Glaab

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