AG Neumarkt id. Oberpfalz, Urt. v. 09.04.2015, Az.: 1 C 28/15
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers kann bei Fernabsatzverträgen in Bezug auf Dienstleistungen vorzeitig erlöschen, wenn der Unternehmer im Falle einer Leistungserbringung vor Ablauf der 14 tägigen Widerrufsfrist an den Verbraucher leistet und dieser dem vorzeitigen Widerrufsverzicht zugestimmt hat. Dies kann der Unternehmer mittels AGB regeln.
So entschied das Amtsgericht in der Oberpfalz am 09.04.2014 (Az.: 1 C 28/15) im Fall eines Verbrauchers, der sich sein Entgelt aus einem Partnervermittlungsvertrag zurückholen wollte und sich darauf berief, dass ihm hier sein 14 tägiges Widerrufsrecht zusteht.
Erlöschen des Widerrufsrechts gem. § 356 Abs. 4 BGB
Laut § 356 Abs. 4 BGB erlischt das Widerrufsrecht „bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.“
Hier konnte der Verbraucher mittels Häkchensetzen auswählen, ob er seine Partnerempfehlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen erhalten will oder er sie sofort erhalten möchte, dabei jedoch durch vollständige Vertragserfüllung vor Ablauf der 14 tägigen Widerrufsfrist sein Widerrufsrecht verliere.
Das Gericht erkannte dies an um die Voraussetzungen des § 356 Abs. 4 BGB zu erfüllen und ließ es auch zu, dass es sich bei den Formulierungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelte. Entscheidend sei, dass der Verbraucher zugestimmt hat und auch entsprechend in Kenntnis gesetzt wurde, dass sein Widerrufsrecht erlöschen würde.
Autor: Anton Peter
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