BGH, Urt. v. 06.11.2013, Az.: VIII ZR 353/12
Der Bundesgerichtshof musste sich jüngst mit dem Thema AGB-Recht beschäftigen. Die Karlsruher Richter haben in diesem Fall entschieden, dass die AGB eines Online-Shops eines Möbelhauses im Zusammenhang mit dem vereinbarten Gefahrübergang zumindest teilweise gegen geltendes Recht verstoßen.
Kernpunkt des Rechtsstreits war folgende Klausel in den AGB eines Online-Handels für Möbel:
„§ 4 Versand; Gefahrübergang; Versicherung
(1) Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“
Der Möbelhändler bot den Kunden allerdings bei Bedarf an, die gekauften Möbel beim Kunden aufzubauen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass obige Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Kunden bedeutet.
Denn sie beziehe sich nach Auslegung auch auf Fälle, in denen die Montage der Möbel vertraglich vereinbart werde. Infolgedessen weiche die Klausel erheblich von den gesetzlichen Regelungen ab. Die Gefahr gehe dann bereits bei Übergabe an das Transportunternehmen auf den Käufer über und nicht erst, wie gesetzlich vorgesehen, bei Übergabe an den Käufer.
Ein sachlicher Grund für die den Kunden klar benachteiligende Abweichung liege indes nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Kathrin Heil
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