AG München, Urteil vom 18.07.2014, Az.: 155 C 14086/14

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Bezug auf vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 83,54 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet.

Vorliegend ergibt sich ein Anspruch aus Verstoß gegen eine vertragliche Nebenpflicht gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, da die Beklagte das ihr von Seiten des Klägers per Telefax übermittelte Kündigungsschreiben des Klägers vom 27.02.2014 zu Unrecht als formunwirksam zurückgewiesen hat. Die Beklagte konnte sich vorliegend nicht auf § 7 Abs. 2 ihrer AGB berufen, die für die kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft ein Schriftformerfordernis vorsehen.

Die Klausel verstößt gegen Treu und Glauben und ist daher gemäß § 307 Abs.1 BGB unwirksam. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Beklagte unbestritten zur Vertragsbegründung wenige Mausklicks genügen lässt; auch ist in § 7 Abs. 1 der AGB für Verträge, die eine kostenlose Mitgliedschaft betreffen, kein besonderes Formerfordernis vorgesehen, obwohl auch hier, von Beklagtenseite unbestritten, für die Begründung der Mitgliedschaft wenige Mausklicks genügen. Ein besonderes Interesse der Beklagten, in dem einen Fall eine strenge Form vorzusehen und in dem anderen Fall nicht, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Bei dieser Sachlage erscheint es als angemessen für die Beendigungsmöglichkeit dieselben Formen zuzulassen, die auch für die Begründung des Vertrages und innerhalb seiner Durchführung zugelassen sind, vgl. LG München I, 30.01.2014 – 12 O 18571/13.

Die Ablehnungsschreiben der Beklagten von 18.03.2014 und 28.03.2014 führen zudem dazu, dass die Beklagte sich spätestens seit dem 28.03.2014 mit der Bestätigung der Kündigung zu dem von dem Kläger benannten Zeitpunkt in Verzug befand, sodass sich ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch aus Verzug ergibt.

Die Beklagte hat trotz Fristsetzung zur Klageerwiderung und Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist keine Äußerung zum Klagevorbringen abgegeben, so dass auf der Grundlage des Vortrages des Klägers zu entscheiden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Quelle: Urteil des AG München vom 18.07.2014

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