OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2015, Az.: 6 U 156/14
Landesvorsitzender der Partei Alternativ für Deutschland (AfD) Kölmel muss die Bezeichnungen als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner; durch ein ehemaliges Mitglied der AfD, im Rahmen des politischen Meinungskampfs hinnehmen.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.01.2014 (Az.: 6 U 156714) hervor.
OLG Karlsruhe: Vorliegend keine Schmähung des Klägers
Das Gericht entschied, dass die Bezeichnungen vorliegend zulässig waren, da sie ihrem Sinn und systematischen Kontext nach eine bewertende Stellungnahme zu einer die Öffentlichkeit bzw. eine politische Partei interessierende Frage handelt.
Das Oberlandesgericht folgte nicht der Auffassung des Landgerichts, welches die Bezeichnungen als Schmähkritik festlegte und ohne weitere Abwägung der betroffenen Interessen unzulässig sei. Eine Schmähung liege bei einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage nur ausnahmsweise vor und sei eher auf die Privatfehde beschränkt – so das OLG.
Die Äußerungen dürften entgegen der Auffassung des Landesgerichts nicht isoliert betrachtet, sondern müssten im Zusammenhang beleuchtet werden. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte die Bezeichnungen in Zusammen mit verschiedenen Bezugnahmen äußerte, stehe hier nicht die persönliche Kränkung im Vordergrund, sondern das sachliche Anliegen (kritisierender, parteiinterne Vorgänge zusammenfassende Stellungnahme), die für einen freuen und offenen politischen Prozess essentiell sei.
Quelle: Pressemitteilung OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2015, Az.: 6 U 156/14
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