Bereits vor einigen Monaten hatten wir uns mit der Thematik des sog. Keyword-Advertising beschäftigt, insbesondere im Zusammenhang mit dem wohl marktführenden Keyword-Advertising Google „Adwords“. Bei solchen Services kann ein Betreiber einer Internetseite sich bestimmte Keywords registrieren lassen. Wenn jemand ein registriertes Keyword als Suchbegriff eingibt, dann erscheint in einem mit „Anzeigen“ überschriebenem Abschnitt die Internetseite desjenigen, der das Keyword registriert hat.
Eine bislang in Rechtsprechung und Literatur hoch umstrittene Frage ist, ob fremde Markennamen und/oder Unternehmenskennzeichen als AdWords (bzw. Keywords) bei Suchmaschinen genutzt werden dürfen. Nachdem große Hoffnungen auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gesetzt wurden, hat dieser nun zwar in Teilbereichen entschieden, aber leider immer noch nicht die erwünschte Rechtssicherheit hergestellt. Im Einzelnen gab es drei zu erwartende Entscheidungen, welche sich wie folgt aufgliedern:
1. I ZR 125/07 „Bananabay“
In diesem Verfahren wurde von der Beklagten im Rahmen ihrer Google Adwords-Kampagne das Keyword „bananabay“ angegeben. Die Klägerin, die ebenso wie die Beklagte Dritten im Internet Erotikartikel zum Verkauf anbietet, hat für den Begriff „Bananabay“ eine eingetragene Marke. Im vorliegenden Fall war der als Keyword benutzte Begriff also mit der geschützten Marke identisch, außerdem herrschte sogar noch Identität bei den Waren und/oder Dienstleistungen. Aus diesem Grund hängt es in diesem Fall laut BGH nur noch davon ab, ob in der Verwendung des Markennamens als Keyword eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Leider hat der Bundesgerichtshof das Verfahren aber ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof die Frage der markenmäßigen Benutzung zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen, weil die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen.
2. I ZR 139/07 – „PCB-POOL“
In diesem Verfahren waren sowohl Klägerin als auch Beklagte Unternehmen, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Die Klägerin ist Inhaberin der Marke „PCB-POOL“. Der Wortbestandteil „PCB“ dieser Marke wurde von der Beklagten im Rahmen ihrer Google Adwords-Kampagne als Keyword benutzt. Erwähnt werden sollte in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der BGH festgestellt hat, dass die Buchstabenkombination „PCB“ von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für „printed circuit board“ (englisch für Leiterplatte) verstanden wird. Die Benutzung der Buchstabenkombination „PCB“ im Rahmen der Adwords-Kampagne der Beklagten hatte schließlich zur Folge, dass auch bei Eingabe von „PCB-POOL“, also des gesamten Markennamens der Klägerin in die Suchmaschine von Google, in dem gesonderten Adwords-Anzeigenblock rechts neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien.
In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Grund hierfür liegt darin, dass von der Beklagten lediglich eine beschreibende Angabe (PCB= printed circuit board ) benutzt wurde, was der Markeninhaber in der Regel eben auch dann nicht untersagen kann, wenn sie markenmäßig benutzt wird. Auch die daraus resultierende mutmaßliche oder tatsächliche Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke ändert hieran nichts. Da der BGH also in diesem Fall die erlaubte Benutzung einer beschreibenden Angabe angenommen hat, war nach dessen Ansicht auch eine Vorlage an den EUGH nicht geboten.
3. I ZR 30/07 – „Beta Layout“
Die Klägerin des vorgenannten zweiten Verfahrens, die „Beta Layout GmbH“, war auch als Klägerin am dritten Verfahren beteiligt. In diesem Verfahren hatte ein Wettbewerber im Rahmen seiner Google Adwords-Kampagne das Keyword „Beta Layout“ verwendet, so dass immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google das Suchwort „Beta Layout“ eingab, rechts neben der Standard-Web-Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte der Klägerin erschien. Hier war der BGH offenbar der Auffassung, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung nicht vorläge und deswegen ein Unterlassungsanspruch zu verneinen wäre. Der BGH folgte insoweit der Begründung des Berufungsgerichts, das der Auffassung war, dass es an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr mangele. Nach dieser Ansicht nehme der Internetnutzer in einem solchen Fall nicht an, dass die neben der Web-Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Auch in diesem Verfahren kam eine Vorlage an den EUGH nicht in Betracht, weil der Unternehmenskennzeichenschutz nicht wie der Markenschutz auf harmonisiertem europäischen Recht beruht.
4. Bewertung
Leider ist noch immer nicht abschließend entschieden, ob es sich um eine Markenverletzung handelt, wenn fremde Markennamen identisch im Rahmen von Adwords-Kampagnen verwendet werden, so dass immer noch nicht die gebotene Rechtssicherheit herrscht. Der einzige Fall, der bisher für unsere Kanzlei von praktischer Relevanz hätte sein können, wurde dem EUGH vorgelegt, die anderen beiden Fälle können wohl nur bedingt für die Problematik der Verwendung fremder Markennamen bei Adwords herangezogen werden.
Die „PCB“-Entscheidung ist lediglich konsequent, weil anscheinend nur ein beschreibender Begriff verwendet wurde, die „Beta Layout“-Entscheidung zielt so explizit auf Unternehmenskennzeichen und die Thematik „Verwechslungsgefahr“ ab, dass diese Argumentation auch nicht ohne weiteres auf alle Fälle bei Marken übertragen werden kann. Zwar können die Gedanken zur Verwechslungsgefahr unter Umständen auch für den Fall einer Nutzung ähnlicher Markennamen in Verbindung mit ähnlichen Waren/Dienstleistungen herangezogen werden, bei dem unseres Erachtens nach relevantesten Fall, nämlich wenn identische Markennamen verwendet werden, kommt es aber auf eine Verwechslungsgefahr gar nicht an. Insoweit bleibt wohl bei dem praktisch unserer Ansicht nach wichtigsten Fall, nämlich dem bewussten und identischen Einsetzen fremder Markennamen bei Adwords, immer noch eine beachtliche Rechtsunsicherheit.
Im Übrigen stellt sich natürlich auch die Frage, warum der BGH im Zusammenhang mit der Impuls – Metatag – Entscheidung (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, Az.: I ZR 183/03) nicht ebenso eine Vorlage an den EuGH veranlasst hat.
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