AdBlocker ist nicht rechtswidrig


OLG München, Urteil v. 17.08.2017, Az.: 29 U 1917/16, U 2184/15 Kart, U 2225/15 Kart

Eyeos AdBlocker verstößt nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht und ist damit nicht rechtswidrig.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17.08.2017 (Az.: 29 U 1917/16, U 2184/15 Kart, U 2225/15 Kart) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall wurden aus prozessökonomischen Gründen drei Verfahren zusammen verhandelt. Die Kläger (Süddeutsche Zeitung, IP-Deutschland und ProSiebenSat1) betreiben Internetseiten mit journalistischen Inhalten, die für die Nutzer kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Finanziert wird der Onlineauftritt durch Werbung. Die Beklagte (Eyeo) vertreibt seit 2011 eine kostenlose Open-Source-Software, die es ermöglicht Werbeeinblendungen beim Aufruf einer Internetseite zu unterdrücken. Das Programm von Eyeo besitzt jedoch keine eigene Filter-Funktionalität, sondern muss mit weiteren Vorgaben, welche Inhalte blockiert werden sollen, ergänzt werden. Eyeo schlägt hierfür dem Nutzer Filterlisten (sogenannte „Blacklists“) vor. Standardmäßig ist der AdBlocker nach dem Download so voreingestellt, dass Werbung, die die Beklagte als nicht störend einstuft („Whitelist“), angezeigt wird. Dabei kann sich jeder Webseitenbetreiber von der Beklagten auf die „Whitelist“ setzen und somit seine Werbung freischalten lassen. Allerdings verlangt Eyeo von den Betreibern großer Webseiten hierfür eine Lizenzzahlung.

Vielseitige Argumentation

Die klagenden Parteien argumentierten, dass der Einsatz der Software zu massiven Umsatzeinbußen führt, sie gezielt behindert und unzulässigen Druck dahingehend aufbaut, dass die Betreiber von Webseiten eine kostenpflichtige Vereinbarung mit Eyeo eingehen, um auf die „Whitelist“ gesetzt zu werden. Die Beklagte handele dabei allein in Gewinnabsicht und nicht im Interesse der Nutzer, da diese ein Interesse daran hätten, dass das Angebot (über Werbeeinnahmen) ausreichend finanziert werde, um weiterhin qualitative Beiträge bereit gestellt zu bekommen.

Außerdem sei nicht der Nutzer selbst für die Werbeblockade verantwortlich. Die Nutzer des AdBlockers seien zu wenig informiert und der AdBlocker selbst zu komplex gestaltet, als dass die Nutzer an den Voreinstellungen durch Eyeo Änderungen vornehmen würden. Faktisch läge also die Kontrolle darüber, welche Werbeinhalte angezeigt werden und welche nicht, allein bei der Beklagten.

Kein Verstoß gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht

Dies sahen die Richter des OLG München jedoch anders. Eyeo hat laut den Richtern keine marktbeherrschende Stellung mit existenzbedrohender Auswirkung. Die Kläger hätten mehrere Optionen den Auswirkungen des AdBlockers entgegen zu treten, z.B. durch eine AdBlocker-Blockade oder Paywalls. Das Geschäftsmodell kann daher nicht als verbotene aggressive Werbung qualifiziert werden, weshalb kein kartellrechtliches Verbot verhängt werden kann.

Auch urheberrechtliche Ansprüche einer Klagepartei gegen Eyeo können nicht geltend gemacht werden. Die Tatsache, dass sie lediglich darum bittet auf einen Werbeblocker zu verzichten, sonst aber den Nutzern ungehinderten Zugang zu ihrem Onlineauftritt gewährt, kann aus Sicht der Nutzer als Einwilligung gewertet werden. Die Verwendung des AdBlockers ist dann nicht rechtswidrig.

Revision zugelassen

Da das OLG Köln bereits eine abweichende Entscheidung traf (Urt. v. 24.06.2016, Az.: I-6 U 149/15), hat das OLG München zu den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen die Revision zugelassen.

Autorin: Daniela Glaab

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