Ein Mann, der eine fremde Drohne über seinem Grundstück abschießt, macht sich nicht der Sachbeschädigung strafbar –
dies entschied das AG Riesa in seinem Urteil vom 24. April 2019, Az.: 9 Cs 926 Js 3044/19.
Sachverhalt
Ein Familienvater hatte eine 40 mal 40 Zentimeter große Drohne im Wert von 1.500 Euro mit einem Luftgewehr abgeschossen, nachdem diese längere Zeit über seinem Grundstück flog. Die Drohne besaß eine eingebaute Kamera und wurde durch den Abschuss vollkommen zerstört. Sie war theoretisch aus einer Entfernung von bis zu einem Kilometer steuerbar, der Drohnenbesitzer befand sich aber lediglich auf dem benachbarten Grundstück. Dies konnte der Familienvater aufgrund einer Hecke jedoch nicht erkennen. Als Begründung für den Abschuss gab er an, die Drohne habe seine kleinen Kinder verängstigt und sei seiner Frau gefolgt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Sachbeschädigung.
Die Drohne verletzte den privaten Bereich der Familie.
Nach Ansicht des Gerichts konnte sich der Mann auf einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund berufen. Im Notstand gemäß § 228 BGB wird es einem erlaubt eine Sache zu beschädigen oder zu zerstören, wenn von ihr eine Gefahr ausgeht und dies zur Abwendung der Gefahr notwendig ist. Der Mann konnte davon ausgehen, dass die Drohne Bilder von ihm und seiner Familie aufzeichnete. Dabei handelt es sich um einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich, was gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB selbst unter Strafe steht. Weiterhin wurde die Familie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Durch die Kamera an der Drohne sei diese nicht mehr mit harmlosem Kindervergnügen wie z.B. Drachensteigen vergleichbar und die Familie musste das Eindringen in ihren privaten Bereich deshalb nicht hinnehmen. Der Mann war in seinem Handeln gerechtfertigt und wurde daher freigesprochen.
Autorin: Marie Hallung