OLG Hamm, Urt. v. 15.09.2015, Az.: 4 U 105/5
Entspricht das Kostenrisiko zahlreicher Abmahnungen nahezu dem Eigenkapital des Abmahnenden, kann dies die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahntätigkeit begründen.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.09.2015 (Az.: 4 U 105/5) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall ging der Kläger (Unternehmen für den Vertrieb von Briefkästen) gegen einen Briefkastenhersteller vor, der seine Produkte mit dem Aufdruck „geprüfte Qualität“ kennzeichnete. Nachdem er vom zuständigen Gericht Recht bekam, beauftragte er seine Anwälte damit, insgesamt über 70 weitere Firmen, die besagten Briefkasten vertrieben, abzumahnen.
Abmahntätigkeit ist rechtsmissbräuchlich
Diesbezüglich entschied das Oberlandesgericht Hamm nun, dass die Abmahntätigkeit des Klägers rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist. Grundsätzlich könne zwar in großem Umfang abgemahnt werden, vorliegend stehe die Abmahntätigkeit jedoch in keinerlei Relation zur gewerblichen Tätigkeit und habe sich verselbstständigt – so das Gericht.
Als Indiz dafür konnte das Kostenrisiko des Klägers herangezogen werden. So trug der Kläger bereits nach einer Woche bereits ein Kostenrisiko von rund 300.000€. Diese Summe entsprach in etwa dem Eigenkapital des Klägers und betrug ungefähr das 50fache des erzielten Jahresgewinns.
Dies zeigte dem Gericht, dass es hier nur noch darum ging durch die Abmahnungen Einnahmen zu erzielen.
Autor: Anton Peter
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