Abmahnung erhalten: Ein Anwalt für mehrere Gläubiger


OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 01.12.2015, Az.: 6 W 96/15

Gehen mehrere Gläubiger unabhängig voneinander wettbewerbsrechtlich gegen einen Dritten vor, dürfen sie von demselben Anwalt vertreten werden. Dies gilt nicht, wenn dies wie bei einem Konzernunternehmen abgestimmt und zentral koordiniert geschieht und der Dritte Abmahnungen erhält.

So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. am 01.12.2015 (Az.: 6 W 96/15).

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall sind die Parteien Mitbewerber im Bereich des Online-Vertriebs von Verpackungsmaterialien. Diese führten bereits zahlreiche wechselseitige wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen, wobei der verfahrensbevollmächtigte Anwalt nicht nur die Antragstellerin vertrat, sondern noch zwei weitere Firmen.

Als dieser dann die Gegenpartei wegen demselben Wettbewerbsverstoß („Gratisversand“ ohne Angabe des Inselzuschlags) doppelt abmahnte, brachte die Beklagte den Einwand vor, dass hier die Rechtsverfolgung gem. § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich sei und dem Anwalt die Prozessführungsbefugnis fehle.

OLG lehnt Vorwürfe ab

Dies konnte die Beklagte dem Gericht jedoch nicht glaubhaft machen.

Ein Anwalt missbraucht seine Antragsbefugnis nur, wenn überwiegend sachfremde Motive verfolgt werden sollen und als eigentliche Triebfeder bzw. als das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Um dies feststellen zu können, müssen die gegenseitigen Interessen umfassend gegeneinander abgewogen werden.

Anhaltspunkt – Gegenstandswert

Anhaltspunkt kann dabei zum Beispiel der Gegenstandswert sein.

Hier setzte der Anwalt einen Betrag von 40.000€ an, den das Gericht jedoch als zu viel zu hoch befand. Grund dafür war, dass sich der Streitwert für Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern wegen wettbewerbsrechtlichen Verstößen gem. § 51 Abs. 2 UWG nach der wirtschaftlichen Bedeutung richtet, die eine Durchsetzung des Begehrens für den Anspruchsteller hat.

D.h. es kommt zum einen darauf an, wie hoch der sog. „Angriffsfaktor“ des Verstoßes ist und zum anderen darauf, wie hoch die Gewinneinbußen sein können.

So musste im zugrunde liegenden Fall festgestellt werden, in welchem wirtschaftlichen Umfang Bewohner deutscher Nord- oder Ostseeinseln, bei ihrer Bestellung getäuscht worden sind und als potenzielle Kunden der Klägerin wegfallen könnten.

Obwohl das Gericht feststellte, dass hier der Verstoß eine überschaubare Größenordnung hat und der Streitwert eher mit 1.500€ angesetzt werden müsste, kann ein überhöhter Gegenstandswert alleine nicht ausreichen, um einen Rechtsmissbrauch zu begründen – schließlich verfolge man zugleich auch Verbraucherinteressen.

Organisation verbietet Mehrfachverfolgung

Ausgeschlossen ist eine Mehrfachverfolgung jedoch dann, wenn abgestimmt oder zentral koordiniert abgemahnt wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn es sich bei den Klägern um Konzernunternehmen handelt bzw. sie in sonstiger Weise geschäftlich oder organisatorisch verbunden sind und sich abstimmen können. Grund dafür ist, dass sich die Unternehmen in einer solchen Organisation zentral absprechen können und ohne erkennbaren Grund denselben Verstoß mehrfach durch den gleichen Anwalt abmahnen lassen können, was missbräuchlich ist.

Ist eine derartige Verbundenheit der Unternehmen jedoch ausgeschlossen, dann dürfen die einzelnen Unternehmen parallel und vertreten durch denselben Anwalt ihre Ansprüche durchsetzen. So müssen sie auch nicht von der Geltendmachung eines Anspruchs absehen bzw. darauf vertrauen, dass ein anderes Unternehmen erfolgreich gegen einen Verstoß vorgeht.

Autor: Anton Peter

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