Veranstalter von sogenannten „Malle-Partys“ dürfen diese zukünftig nur mit der Zustimmung des Inhabers der Marke „Malle“ als solche bewerben und veranstalten –
dies entschied das LG Düsseldorf in seinem Urteil vom 29. November 2019, Az.: 38 O 96/19.
Sachverhalt
Die Marke „Malle“ ist seit 2002 für die Kategorie „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Partyorganisation und Partydurchführung“ beim Europäischen Markenamt als Unionsmarke registriert. Der Markeninhaber war in einer Vielzahl von Fällen mit Einstweiligen Verfügungen gegen Partyveranstalter vorgegangen, die ihre Partys mit dem Begriff „Malle“ beworben hatten. Die Unterlassungsbeschlüsse waren nur vereinzelt angegriffen worden. Im konkreten Fall ging es um die Bezeichnung „Malle auf Schalke“.
Ein Antrag auf Löschung ändert nichts am Rechtsbestand der Marke.
Das Gericht sah in der strittigen Marke „Malle“ einen Herkunftshinweis, was die Hauptfunktion von Marken darstellt und nicht lediglich eine Beschreibung. Dass im Februar 2019 ein Antrag auf Löschung der Unionsmarke für die eingetragene Kategorie „Unterhaltung“ beim Europäischen Markenamt gestellt wurde ändere nichts an der Rechtskraft der Marke. Um zu zeigen, dass die Marke schutzunfähig ist, hätte die Antragstellerin darlegen müssen, dass bei der Eintragung 2002 der Begriff als geographische Bezeichnung für Mallorca verwendet wurde. Dann hätte dieser nicht als Marke eingetragen werden dürfen. Dies gelang ihr jedoch nicht. Somit dürfen bis der Löschungsantrag entschieden wurde „Malle-Partys“ nur mit einer vom Markeninhaber erteilten Lizenz als solche betitelt werden.
Autorin: Marie Hallung