Urteil: Die Wortmarke „BAKTAT“ darf nicht weiter in Verbindung mit dem Sonnenlogo benutzt werden
OLG Köln, Urteil vom 09.06.2018 -Az. 6 U 60/18-
Sachverhalt
Eine GmbH und eine AG, jeweils mit Sitz in Mannheim, an der verschiedene Mitglieder derselben Unternehmerfamilie beteiligt sind, stritten um die Verwendung eines Sonnenlogos. Unter dem Namen „BAKTAT“ vertrieb die GmbH (Antragstellerin) seit vielen Jahren türkische Lebensmittel in Deutschland. Die Antragsgegnerin hatte aber in einem anderen Rechtsstreit die Rechte an der Wortmarke „BAKTAT“ bekommen, deshalb vertrieb die Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt ihre Lebensmittel unter dem Namen „SUNTAT“. Sowohl bei dem Vertrieb unter dem Namen „BAKTAT“ als auch unter dem Namen „SUNTAT“ verwendete die Antragstellerin die Wortmarken als Teil des sogenannten Sonnenlogos.
Gericht untersagt die Verwendung der Wortmarke „BAKTAT“ in Verbindung mit dem Sonnenlogo
Das Oberlandesgericht Köln hat der AG, auf Antrag der GmbH, nun verboten, die Wortmarke „BAKTAT“ in Verbindung mit dem Sonnenlogo zu nutzen. Beim Endverbraucher würde sonst der Eindruck entstehen, dass es keine Veränderung des Herstellers der Produkte gegeben habe. Das Sonnenlogo weise auf ein bestimmtes Unternehmen hin, dies ergibt sich vor allem aus der einprägsamen Gestaltung des Logos. Man könnte nun meinen, dass diese Entscheidung einen Widerspruch zu der vorangegangenen Entscheidung des OLG Karlsruhe darstellt, da dieses der Antragsgegnerin die Wortmarke „BAKTAT“ zugesprochen hatte. Die Antragstellerin hat das Sonnenlogo im Markt aber durch eigene Leistungen etabliert und auch mehr als 20 Jahre genutzt. Die Wortmarke „BAKTAT“ und das Sonnenlogo sind deshalb getrennt voneinander zu betrachten.
Autorin: Anna Lena Müller