Die drei Streifen von Adidas als Unionsmarke sind nichtig –
dies entschied das Gericht der Europäischen Union im Urteil v. 19.06.2019, T-307/17.
Sachverhalt
2014 wurde zugunsten von Adidas durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die drei parallel und im gleichen Abstand und mit einheitlicher Breite angeordneten Streifen als Unionsmarke eingetragen. Nach Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke des belgischen Unternehmens Shoe Branding Europe BVBA, erklärte das EUIPO im Jahr 2016 die Eintragung für nichtig. Begründet wurde dies mit dem Fehlen der Unterscheidungskraft.
Die Unterscheidungskraft einer Marke bedeutet, dass sie geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die drei Streifen haben durch ihre Benutzung im Gebiet der Union keine Unterscheidungskraft erlangt.
Das Gericht der Europäischen Union bestätigte die Nichtigkeitsentscheidung des EUIPO. Bei den drei Streifen handele es sich nicht um eine Mustermarke, die aus einer Reihe von Elementen bestehen würde, die regelmäßig wiederholt werden, sondern um eine gewöhnliche Bildmarke. Benutzungsformen, die von den wesentlichen Merkmalen der Marke abweichen, können nicht berücksichtigt werden. Dies wäre zum Beispiel bei Abweichungen vom Farbschema. Zudem habe Adidas nicht nachgewiesen, dass die fragliche Marke im gesamten Gebiet der Union benutzt worden sei und dass sie infolge dieser Benutzung in dem gesamten Gebiet der Union Unterscheidungskraft erlangt habe. Adidas legte lediglich Beweise vor, die sich nur auf fünf Mitgliedstaaten bezogen. Dies könne nach Ansicht des Gerichts nicht auf die gesamte Union hochgerechnet werden.
Autorin: Isabelle Haaf