Bankkunden sind dazu verpflichtet, die übersandten TAN-Informationen auf deren Richtigkeit zu überprüfen
dies geht aus dem Beschluss des OLG Oldenburg vom 21.08.2018, Az.: 8 U 163/17 hervor.
Sachverhalt
Der betroffene Bankkunde hatte sich einen Bank-Trojaner eingefangen. Dieser forderte ihn dazu auf, eine Testüberweisung durchzuführen. Hintergrund dieser sei die Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus. Die TAN erhielt der Kunde per Mobiltelefon. In der Nachricht stand in den Feldern „Name“, „IBAN“ und „Betrag“ jeweils das Wort „Muster“. Daraufhin bestätigte der Kunde die Überweisung mit der ihm übersandten TAN. Im Endergebnis folgte dann aber eine echte Überweisung auf ein polnisches Konto. Über 8.000€ waren dem Kunden dadurch verloren gegangen. Daraufhin verlangte der Kunde das Geld von seiner Bank zurück.
Kläger hat gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen
Das OLG Oldenburg stellte fest, dass der Kläger grob fahrlässig gegen die Geschäftsbedingungen seiner Bank verstoßen habe. In diesen sei vorgesehen, dass der Kunde bei der TAN-Übermittlung die Überweisungsdaten, die in der SMS nochmals mitgeteilt werden, noch einmal überprüfen müsse. Dies hatte der Kläger vorliegend nicht getan. Er hat lediglich die TAN in das dafür vorgesehene Feld übertragen. Sonst hätte ihm auffallen müssen, dass er die Überweisung zu einem polnischen Konto freigebe. In dem er dies nicht tat, handelte er grob fahrlässig.
Bank warnte vor betrügerischen Testüberweisungen
Darüber hinaus hatte die Bank auf ihrer Log-In Seite vor Betrügereien dieser Art gewarnt und auch darauf hingewiesen, dass sie niemals zu Testüberweisungen dieser Art auffordern würde. Aufgrund dessen sei der Kunde selbst für seinen Verlust verantwortlich.
Autorin: Anna Lena Müller