Ebay – Spaßbieterklausel unwirksam
OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.05.2016, Az.: 22 U 205/14
Pauschale Spaßbieter-Klausel bei Ebay ist unwirksam.
Dies entschied nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 12.Mai.2016 (Az.: 22 U 205/14).
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall ging ein Ebay-Verkäufer gegen einen „Spaßbieter“ vor und verlangte Zahlung auf Basis einer in der Artikelbeschreibung enthaltenen „Spaßbieter-Klausel“. Nachdem dieser kurz nach dem Kauf wieder vom Kaufvertrag zurück getreten war, forderte der Verkäufer nun 20% des Kaufpreises aus der vereinbarten Klausel, während der Käufer sich weigerte diese zu zahlen.
OLG erklärt Klausel in der Artikelbeschreibung für unwirksam
Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. kamen in ihrer Entscheidung zu dem Entschluss, hier nicht der Forderung des Klägers statt zu geben und lehnten einen Anspruch gegen den Beklagten ab. Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass im zugrunde liegenden Fall schon unklar und nicht näher definiert sei, was unter „Spaßbieter“ zu verstehen sei und man darunter auch Personen verstehen könne, welche schon im Vorfeld keinerlei Interesse daran haben, dass ein bindender Vertrag zustande kommt bzw. es zu einer Geschäftsabwicklung kommt. Andererseits komme auch in Betracht, dass damit Bieter gemeint seien, welche einen Vertragsschluss ablehnen, jedoch später Einwendungen geltend machen.
Hier kamen die Richter überein, dass es sich bei dem Käufer keinesfalls um einen Spaßbieter handelte, sondern um einen Käufer, welcher Mängel geltend gemacht hat und aus diesem Grund auch vom Vertrag Abstand genommen hat.
Autor: Anton Peter
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