Die AGB-Klauseln der Online-Dating Firma Dateyard sind unwirksam
dies geht aus dem Urteil des Landgericht München I vom 10.12.2018, Az.: 12 O 19277/77 hervor.
Sachverhalt
Das Online-Dating Portal Dateyard lässt sich durch ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) das Recht einräumen, „zur Unterstützung der Kommunikation“ selbst im Namen seiner Nutzer andere Mitglieder auf dem entsprechenden Portal zu kontaktieren. Dies beanstandete die Verbraucherzentrale Bayern.
Gericht erklärt entsprechende Klausel für unwirksam
Das Landgericht München I erklärte die entsprechende Klausel für unwirksam, da diese die Persönlichkeitsrechte der Nutzer verletze. Die Nutzer sollen selbst entscheiden dürfen, mit wem sie in Kontakt treten und mit welcher Motivation sie dies tun.
Gericht erklärt noch eine weitere Klausel für unwirksam
Durch eine weitere Klausel ist es Dateyard zusätzlich erlaubt, Profile von Nutzern auf weiteren Seiten des Unternehmens zu zeigen. Hierbei werden Profile von Nutzern, die auf einer der Dateyard-Seiten ausschließlich flirten wollen, ohne ihr Wissen auf Sexseiten angezeigt. Auch dies beanstandete die Verbraucherzentrale Bayern. Das Landgericht München I stimmte dem zu. Zum einen müsse ein Nutzer nicht damit rechnen, dass sein Profil auf weiteren Seiten des Unternehmens erscheine, zum anderen verstoße dieses Verhalten auch gegen Datenschutzrechte und ist somit auch deshalb unwirksam.
Autorin: Anna Lena Müller