Die Videoüberwachung eines Treppenhauses eines Mehrfamilienhauses ist unzulässig, wenn nicht alle Wohnungseigentümer und Mieter eingewilligt haben –
dies entschied das LG Essen i. Urteil v. 30.01.2019, Az.: 12 O 62/18.
Sachverhalt
Der Beklagte und zugleich Vermieter hatte eine Kameraattrappe angebracht und eine funktionsfähige Videokamera aufgestellt. Die Videokamera fertigte Bild- und Tonaufnahmen von den Personen im Treppenhaus an, zudem wurden Gespräche aufgezeichnet. Der Kläger machte die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts geltend und klagte auf Unterlassung.
Auch Kameraattrappen sind rechtswidrig, da sie einen ständigen Überwachungsdruck erzeugen.
Das LG Essen sieht sowohl in der Aufstellung der Videokamera als auch in der Aufstellung der Attrappe eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn die übrigen Wohnungseigentümer und Mieter darin nicht eingewilligt haben. Die Attrappe begründe dabei einen Überwachungsdruck, da entsprechende Verdachtsmomente vorgelegen haben und eine Überwachung objektiv ernsthaft zu befürchten gewesen sei. Es sei nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, ob es sich bei der täuschend echt aussehenden Attrappe um eine bloße Attrappe oder eine echte Videokamera gehandelt habe. Als Folge müssen die Kamera und die Attrappe entfernt und die Bild- und Tonaufnahmen gelöscht werden.
Autorin: Isabelle Haaf