Einige der von Google in seiner „Datenschutzerklärung“ aus dem Jahr 2012 und den Nutzungsbedingungen verwendeten Klauseln sind rechtswidrig –
dies entschied das KG Berlin in seinem Urteil vom 21. März 2019, Az.: 23 U 268/13.
Sachverhalt
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) war der Auffassung Google überschreite in seinen Nutzerverträgen die Grenzen des rechtlich Möglichen und reichte dagegen Klage ein. In der Datenschutzerklärung von 2012 hatte sich das Unternehmen das Recht zur Erhebung und Nutzung von Daten, sowohl von Standort- und Gerätedaten als auch von personenbezogenen Daten, eingeräumt. Darüber hinaus wurde Google berechtigt die Daten aus seinen verschiedenen Diensten miteinander zu verbinden und in bestimmten Fällen auch an andere Firmen weiterzugeben. Bevor der Nutzer auf die Dienste zugreifen konnte musste er sowohl die Nutzungsbedingungen akzeptieren als auch die Datenschutzerklärung durch Ankreuzen eines Kästchens als gelesen markieren. Das vorinstanzliche LG Berlin hatte der Klage stattgegeben und insgesamt 25 Klauseln für unzulässig erklärt.
Google nutzte nach Auffassung des Gerichts die Unwissenheit seiner Nutzer.
Die verwendete Datenschutzerklärung verstoße gegen die DSGVO. Es entstehe der Eindruck die angestrebte Art der Datenverarbeitung sei auch ohne Zustimmung des Nutzers zulässig, es würde nur darüber informiert werden. Jedoch ist für die Nutzung der in diesem Fall betroffenen Daten eine informierte und freiwillige Einwilligung notwendig, welche mit einer bloßen Lesebestätigung nicht erteilt werden kann. Zudem beanstandete das Gericht, die Erklärung sei in einer für den durchschnittlichen Nutzer nicht mehr zu verstehenden, verschachtelten Art und Weise gestaltet. Er müsse davon ausgehen, dass die von Google beabsichtigte Verarbeitung zulässig sei. Die Klauseln der Nutzungsbedingungen seien unwirksam, weil sich Google einen zu weitreichenden Änderungsvorbehalt einräume seine Dienste zu verändern oder einzustellen. Aus diesen Gründen schloss sich das KG der Auffassung des LG an, die beanstandeten 25 Klauseln seien unzulässig. Daraufhin hat Google Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt.
Autorin: Marie Hallung