RECHT AUF VERGESSENWERDEN AUS DER DSGVO AUCH GEGEN SUCHMASCHINEN


 

Nutzer von Suchmaschinen können aus Art. 17 DSGVO einen Anspruch darauf haben, dass bestimmte Suchergebnisse nicht mehr bei der Suche nach ihrem Namen angezeigt werden –

dies entschied das LG Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom 28. Juni 2019, Az.: 2-03 O 315/17.

 

 

Sachverhalt

Der Kläger war früher iranischer Staatsbürger, der mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hat. Er ist Geschäftsführer sowie teilweise Gesellschafter von Unternehmen mit Jahresumsätzen bis zu hohen zweistelligen Millionenbeträgen, welche Geschäftsbeziehungen in den Iran unterhalten. Die Eingabe seines Namens in verschiedenen Schreibweisen bei der Suchmaschine Google führte zu mehreren Suchergebnissen, gegen die er gerichtlich vorging. Der Kläger wurde 1982 bei einer größeren Auseinandersetzung in einem Studentenwohnheim verhaftet. Im Rahmen dessen wurden von Beteiligten Sachbeschädigungen und Körperverletzungen sowie ein Tötungsdelikt begangen, ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde jedoch nicht eingeleitet. Die Suchergebnisse bezogen sich teilweise auf dieses Ereignis, teilweise auf Zusammenhänge, die den Kläger mit iranischen Geheimdienstmitarbeitern in Verbindung brachten. Hierbei wurde auch ein Link zu einer Behördenauskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof aus dem Jahr 1993 angeboten. Der Kläger berief sich auf das Recht auf Vergessen aus Art. 17 DSGVO, da der betreffende Vorfall 35 Jahre her und nicht mehr Gegenstand der Justiz sei. Die Behördenauskunft sei darüber hinaus nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen und die Suchergebnisse enthielten falsche Angaben über den Kläger. Er erleide hierdurch private und berufliche Nachteile. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht werde verletzt, sowie sein öffentliches Image und sein Resozialisierungsinteresse beeinträchtigt. Google hingegen brachte vor, dass die Behördenauskunft in einer Dissertation veröffentlicht worden sei und über die Auseinandersetzung 1982 ausführlich in den Medien berichtet worden war. Da der Kläger noch immer Beziehungen zum Iran unterhalte, bestehe an den in den Suchergebnissen zur Verfügung gestellten Informationen auch weiterhin ein öffentliches Interesse. Somit habe der Kläger keinen Anspruch auf die Löschung der Suchergebnisse.

Das Gericht erkennt den Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO an.

Das Recht auf Vergessenwerden in Art. 17 DSGVO befindet sich im Kapitel der Betroffenenrechte in der DSGVO. Gerade diese Rechte zu stärken war eines der Ziele der DSGVO. In diesem Sinne wertete das Gericht den Schutz der personenbezogenen Daten des Klägers als höherrangig als das Informationsinteresse. Der Kläger sei nie wegen des Vorfalls im Jahre 1982 oder einer Zusammenarbeit mit dem iranischen Geheimdienst verurteilt worden, daher gelte für ihn die Unschuldsvermutung. Seine Geschäftsbeziehungen in den Iran könnten auch schlicht in der Verbindung zu dem Land durch seine Herkunft wurzeln. Durch die gegen ihn vorgebrachten Behauptungen könnten dem Kläger bereits Aufträge entgangen sein, wodurch er in seiner Berufsfreiheit und seiner unternehmerischen Freiheit beeinträchtigt wäre. Suchmaschinen werden zwar aufgrund ihrer Funktionsweise bei der Prüfung von Rechtsverstößen auf den von ihnen als Suchergebnissen angebotenen Seiten privilegiert, jedoch nicht davon freigestellt. Da der Kläger Google auf die Suchergebnisse hingewiesen hatte, hätte Google diese überprüfen müssen und danach nicht weiter anbieten dürfen. Das Gericht verurteilte Google die strittigen Ergebnisse in Zukunft nicht mehr auf Suchanfragen nach dem Namen des Klägers auszugeben.

Autorin: Marie Hallung

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