Das digitale Erbe ist trotz Übermittlung von Informationen des Facebook-Kontos nicht in ausreichendem Maße freigegeben worden –
dies erging durch den vorläufigen Beschluss des LG Berlin.
Sachverhalt
Der BGH entschied in seinem Urteil vom 12.07.2018, dass der digitale Nachlass den Erben gehört. Dadurch haben die Erben einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der vorgehaltenen Kommunikationsinhalte. In diesem Fall klagten die Eltern einer 15-Jährigen aus Berlin, die 2012 in einem U-Bahnhof ums Leben kam. Die Eltern wollen durch den Zugriff auf das Facebook-Profil ihrer Tochter Hinweise finden, ob diese womöglich Suizid beging. Die Familie hat nun einen Zwangsgeldbeschluss gegen Facebook erwirkt.
Facebook stellte den Eltern nur ein USB-Stick mit einem 14.000 Seiten langen PDF-Dokument zur Verfügung, darin waren nach Angaben von Facebook alle Nachrichten, Fotos und Posts der verstorbenen Tochter. Ein tatsächlicher Zugriff auf das Facebook-Profil der Tochter wurde allerdings bisher nicht gestattet.
Aus dem noch nicht rechtskräftigen Beschluss geht hervor, dass Facebook bisher nicht der Verpflichtung nachgekommen sei, den Eltern Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der verstorbenen Tochter zu gewähren. Facebook erklärte wiederum, dass die Einrichtung eines passiven Modus, bei dem man auf Inhalte zugreifen, aber nicht darüber kommunizieren kann, technisch nicht möglich sei. Facebook hatte das aktive Konto der Tochter in den sogenannten Gedenkzustand versetzt, damit war den Eltern der Zugriff zu dem originalen Facebook-Profil nicht mehr möglich.
Autorin: Isabelle Haaf