Vorangekreuzte Häkchen genügen nicht, um wirksam dem Setzen von Cookies auf Internetseiten zuzustimmen –
dies entschied der EuGH in seinem Urteil vom 1. Oktober 2019, Az.: C-673/17.
Sachverhalt
Die deutsche Planet49 GmbH hatte bei zu Werbezwecken veranstalteten Online-Gewinnspielen auf der Teilnahmeerklärung zum Gewinnspiel bei der Einwilligung zur Setzung von Cookies bereits einen gesetzten Haken eingeblendet. Dies mussten die User nur noch bestätigen, um an dem gewählten Gewinnspiel teilzunehmen. Cookies werden genutzt, um Daten über das Onlineverhalten von Kunden sammeln zu können und diese Daten dann zu Werbezwecken zu nutzen. Der Bundesverband der Verbraucherverbände hielt dieses Vorgehen für unzulässig und ging gerichtlich dagegen vor. Schlussendlich legte der Bundesgerichtshof dem BGH diese Frage zur Entscheidung vor, um zu klären wie das Unionsrecht korrekt auf diesen Sachverhalt anzuwenden ist.
Voreingestellte Haken genügen den Anforderungen des EuGHs nicht.
Der EuGH stellte klar, dass die bei der Zustimmung zum Gewinnspiel vorgesetzten Haken nicht ausreichen, um dem Betreiber der Cookies den Zugriff auf die Daten der User zu erlauben. Ziel des Unionsrechts sei es, die Privatsphäre der Bürger zu schützen. Daher müsse den Cookies für den konkreten Fall einzeln zugestimmt werden. Dafür müsse dem Nutzer auch bekannt gemacht werden, wie lange die Cookies funktionieren und ob Dritte Zugriff auf die erhobenen Daten erhielten. Der EuGH entschied, dass Cookies aktiv zugestimmt werden müsse, das passive akzeptieren sei nicht ausreichend. Dies bedeutet, dass auch Einblendungen wie „Wir nutzen Cookies – wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen, erklären Sie sich mit der Cookie-Nutzung einverstanden.“ in Zukunft wohl nicht mehr ausreichen werden, um die Zustimmung zur Cookie-Nutzung einzuholen.
Autorin: Marie Hallung