Personenbezogene Daten eines Arztes müssen nach Art. 17 DSGVO auf Jameda gelöscht werden –
dies entschied das LG Bonn Urteil v. 28.03.2019, Az. 18 O 143/18.
Sachverhalt
Der Kläger ist Arzt und wehrte sich gegen die ungewollte Benennung auf dem Bewertungsportal Jameda.de. Er verlangte die Löschung seiner Daten und verwies dabei auf die DSGVO. Das Portal lehnte dies zuvor ab.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil v. 28.02.2018 (Az. VI ZR 30/17) bereits entschieden, dass Jameda personenbezogene Daten löschen muss, sobald der Portalbetreiber seine Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlässt.
Die Stellung als „neutraler“ Informationsmittler wird nicht gewahrt, wenn durch die Art der Werbung einzelnen Ärzten verdeckte Vorteile verschafft werden.
Das LG Bonn gab der Klage des Arztes statt und bezieht sich dabei vor allem auf das BGH Urteil vom 28.02.2018. Im Rahmen der Prüfung der berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO würde das Interesse des Arztes überwiegen. Es würde sich zwar um allgemein zugängliche Informationen handeln, was für eine Nutzbarkeit der Daten sprechen würde, gegen Jameda würde aber sprechen, dass die Daten für eigene privatwirtschaftliche Zwecke benutzt und damit die personenbezogenen Daten des Klägers instrumentalisiert würden. Die privatwirtschaftlichen Zwecke würden dabei durch die monatlich geleisteten Mitgliedsbeiträge der Ärzte verfolgt werden. Durch die Mitgliedsbeiträge werden die Profilseiten der jeweiligen Ärzte auf dem Bewertungsportals ansprechender gestaltet. Durch dieses Konzept würden sich Ärzte dazu bedrängt fühlen, sich bei dem Bewertungsportal kostenpflichtig anzumelden, um keine Wettbewerbsnachteile zu erleiden. Dadurch würde die Beklagte ihre Rolle als „neutrale Informationsmittlerin“ verlassen. Nach Ansicht des Gerichts steht dem Kläger damit ein Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten nach Art. 17 Abs. 1 lit. d, 6 Abs. 1 DSGVO zu.
Autorin: Isabelle Haaf