Und wieder gab es ein paar erfrischend vernünftige Urteile gegen Filesharing-Abmahner. Das AG Hamburg hat in zwei Urteilen (AG Hamburg, Urteil vom 10.06.2014 – Az. 25b C 431/13 und AG Hamburg, Urteil vom 24.06.2014 – Az. 25b C 924/13; wir berichteten hier), bei dem zum einen ein Hotelbetreiber und zum anderen der Vermieter einer Ferienwohnung abgemahnt wurde, zu Gunsten der Anschlussinhaber entschieden!
Privilegierung als Access Provider nach § 8 TMG greift!
Das Amtsgericht nahm in beiden Fällen vernünftigerweise an, dass diese nach § 8 TMG als Access Provider privilegiert seien. Außerdem wurde eine Störerhaftung abgelehnt, weil es in beiden Fällen offensichtlich eine vorherige Belehrung der Gäste gegeben hat, nichts Unrechtes über den Anschluss zu tun.
Achtung!
Nun werden wahrscheinlich wieder verschiedene Webseitenbetreiber und/oder Presseorgane schreiben, dass Hotelbetreiber nicht haften. Hierbei ist aber extreme Vorsicht geboten! In den hier entschiedenen Fällen wurde nachweislich vorher belehrt. Es mag sein, dass es auch ohne Belehrung anders ausgegangen wäre, das ist aber absolut nicht sicher. Das Beispiel zeigt zum Einen, dass nicht jeder Fall pauschal gleich bearbeitet werden darf und zum anderen, dass man als Anschlussinhaber auch trotz positiver Rechtsprechung in letzter Zeit dennoch alle Aufklärungspflichten erfüllen und dokumentieren sollte, um einer potentiellen Haftung zu entgehen!
Autor: Holger Loos
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