Wo kommt Himalaya-Salz her? Aus dem Himalaya, oder?
BGH, Urt. v. 31.03.2016, Az.: I ZR 86/13
Wird Salz als „Himalaya-Salz“ beworben, dann muss es auch direkt aus dem Himalaya stammen und nicht etwa aus angrenzenden Gebieten.
Dies entschied der Bundesgerichtshof am 31.März.2016 (Az.: I ZR 86/13).
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall bewarb die Beklagte online Salz mit der Beschreibung Himalaya-Salz. In Wirklichkeit stammte das Salz jedoch nicht aus dem Himalaya, sondern aus einer entfernteren Gebirgsregion.
Irreführende geographische Herkunftsangabe
Gemäß §§ 126 bis 129 MarkenG gewährt das Markengesetz unmittelbaren Schutz für geographische Herkunftsangaben. Unterschieden wird dabei zwischen unmittelbaren und mittelbaren geographischen Herkunftsangaben.
Während man unter unmittelbaren geographischen Herkunftsangaben zunächst die im Gesetz genannten „Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern“ versteht, bezeichnen die mittelbaren geographischen Herkunftsangaben alle Kennzeichnungen, Aufmachungen usw., aus welchen auf die geographische Herkunft der gekennzeichneten Produkte geschlossen werden kann.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs erwarte der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher im Fall von Himalaya-Salz, dass dieses aus dem Himalaya-Massiv stamme und nicht aus entfernteren angrenzenden Abbaugebieten.
Da dies vorliegend nachweislich nicht der Fall ist, führt die Beklagte mit ihrer Werbung den Verbraucher in die Irre.
Online-Händler verwendet Lieferanten-Werbung
Auch der Umstand, dass sie sich hier der Werbeaufmachung ihres Lieferanten bediente, konnte an der Entscheidung der Richter nichts ändern. Schließlich handelte es sich um den Online-Shop der Beklagten, auf welchem Sie die Werbung schaltete und dem Verbraucher den Eindruck vermittelte, dass sie die Verantwortung für die Inhalte übernehme.
Autor: Anton Peter
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