Werbung „21 Orgasmen“-„Feenstaub“


Aktuell hat das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.11.2015 – Az. 14c O 124/15 – klar gestellt, dass ein Unternehmen nicht mit 21 Orgasmen für 7 Kondome werben darf.

Schade eigentlich.

Das Unternehmen hat so übertrieben geworben, dass doch eigentlich klar sein sollte, dass diese Werbeangaben nicht ernstgemeint waren. Aber nicht nur die Werbung „1 Tüte à 7 Kondome entspricht bis zu 21 Orgasmen“ war sehr kreativ, sondern auch der Abdruck einer Mehrwerttabelle mit Kalorienverbrauch und der Hinweis „Kann Spuren von Feenstaub enthalten“.

Offensichtlich halten die Gerichte die Verbraucher dann doch nicht für so clever, solche Anspielungen als Spaß zu erkennen und verbieten auch solche nach unserer Auffassung klar erkennbare humoristische Werbung.

Wenn aber auf einer Milchpackung grüne Wiesen und Kühe abgebildet sind und dem Kunden damit suggeriert wird, dass es sich um „fröhliche, freilaufende Kühe“ handelt, deren Milch verkauft wird, dann ist dies zulässig, obwohl dies nicht den tatsächlichen Begebenheiten entspricht.

Manchmal ist dann weniger doch mehr….

Autor: Beatriz Loos

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