Weiterleitung an private Mail-Adresse rechtfertigt Kündigung
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.05.2017, Az.: 7 SA 38/17
Viel zu schnell ging der Arbeitstag zu Ende und irgendwie hat man wieder nicht geschafft, was man eigentlich erreichen wollte. Wie gut, dass man wenigstens noch die E-Mails von zu Hause aus beantworten kann, wenn man sie sich schnell vor Arbeitsende an die private E-Mail-Adresse weiterleitet.
Wer sich hierin wiedergefunden hat, sollte die folgenden Zeilen aufmerksam lesen. Denn ein solches Vorgehen könnte möglicherweise schwerwiegende Folgen haben…
Wer ungefragt dienstliche E-Mails an eine private E-Mail-Adresse weiterleitet kann gekündigt werden.
Dies geht aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.05.2017 (Az.: 7 SA 38/17) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger Angestellter eines Unternehmens für Kühlanlagen. Er hatte sich mehrfach berufliche E-Mails an seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet. Parallel zu seiner Anstellung bei der Beklagten verhandelte er mit einem Konkurrenz-Unternehmen um einen Arbeitsplatzwechsel. Der Kläger behauptete, dass die Weiterleitung der E-Mails aus rein dienstlichen Gründen erfolgte, damit er von zu Hause aus weiter arbeiten konnte. Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, dass sich der Angestellte die dienstlichen E-Mails deshalb an die private E-Mail-Adresse weiterleitete, um die Betriebsgeheimnisse bei seiner neuen Arbeitsstelle nutzen zu können. Infolgedessen kündigte die Beklagte ihrem Angestellten fristlos, wogegen sich die Klage des Angestellten richtete.
Fristlose Kündigung wegen Nebenpflichtverletzung?
Eine fristlose Kündigung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liege allerdings nicht nur in der Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten, sondern auch in der Verletzung einer Nebenpflicht, so die Richter des LAG.
Ungefragte Weiterleitung geschäftlicher E-Mails an private E-Mail-Adresse = Nebenpflichtverletzung!
Die Richter des LAG führten hierzu aus, dass es aufgrund von Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Arbeitgeber nicht erlaubt ist, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen.
Das Gericht stufte deshalb die ungefragte Weiterleitung dienstlicher E-Mails an die private E-Mail-Adresse als eine solche schwere Verletzung der Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag ein. Allein deshalb ist den Richtern zu Folge eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Außerdem war eine Übermittlung der E-Mails an die private E-Mail-Adresse – um von zu Hause aus weiter arbeiten zu können – gar nicht nötig. Denn die Beklagte hatte dem Kläger einen eigenen Laptop zur Verfügung gestellt, von dem aus er die geschäftlichen E-Mails auch zu Hause hätte bearbeiten können.
Autorin: Daniela Glaab
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