Webdesigner haftet für Urheberrechtsverletzung


Schadensersatzpflicht des Webdesigners bei Urheberrechtsverletzung

LG Bochum, Urt. v. 16.08.2016, Az.: 9 S 17/16

Ein Homepageinhaber hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Webdesigner, wenn dieser ein urheberrechtlich geschütztes Foto auf die Homepage einstellt.

Dies geht aus der Entscheidung des Landesgerichts Bochum vom 16.08.2016 (Az.: 9 S 17/16) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall beauftragte die Klägerin die Beklagte (Webdesignerin) mit der Erstellung ihrer Homepage. Die Beklagte lud ein Bild auf die Homepage ohne dessen Urheber zu nennen. Infolge dieser Urheberrechtsverletzung verklagte der Urheber des Fotos die hiesige Klägerin, der hierdurch ein Schaden entstand. Die Klägerin fordert von der Beklagten daher Schadensersatz.

Schadensersatzpflicht durch Einstellen eines geschützten Fotos

Die Klägerin beauftragte die Webdesignerin mit der Erstellung ihrer Homepage. Unstreitiger Vertragsinhalt war die „Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen“. Dies ist so zu verstehen, dass die Beklagte entweder die Nutzungsgebühren für die eingestellten Fotos gezahlt hat oder solche Fotos verwendet, für die keine Nutzungsgebühren anfallen.

Um einen Schadensersatzanspruch auszuschließen, hätte die Webdesignerin das Foto mit dem Recht zur Vervielfältigung auch zu gewerblichen Zwecken erwerben müssen. Da dies offensichtlich nicht geschehen war, verletzte sie die Urheberrechte, indem sie das Foto auf die Homepage der Klägerin stellte und nicht auf dessen Urheber verwies, sowie ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin.

Fehlende Überprüfung des Fotos führt zur schuldhaften Pflichtverletzung

Die Beklagte konnte sich auch nicht dadurch entlasten, dass sie ein Foto aus ihrem „Fundus“ verwendete und davon ausging keine Urheberrechte zu verletzen. Hierzu führt das Landgericht Bochum an, dass die Webdesignerin hätte überprüfen müssen, ob das streitgegenständliche Foto nur gegen Gebühr genutzt werden darf. Die Prüfpflicht umfasst dabei auch zu kontrollieren, ob das Foto nur unter Nennung der entsprechenden Quelle oder des Urhebers im Internet verwendet werden darf.

Aus der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung und der allgemeinen Informationspflicht entsteht eine weitere Nebenpflicht. Die Beklagte hätte die Klägerin darüber aufklären müssen, ob die Einstellung der Bilder entgeltfrei geschah oder nicht.

Autor: Daniela Glaab

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