LG Berlin, Beschl. v. 05.04.2016, Az.: 103 O 125/15
Online-Werbung mit „Outlet“ ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn es sich nicht um einen direkten Fabrikverkauf handelt, sondern lediglich günstige Angebote beworben werden sollen.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 05.04.2016 (Az.: 103 O 125/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall bewarb die Beklagte Parfüms von Drittanbietern auf ihrer Website. Dabei fand sich unter anderem die Aussage, dass ausgewählte Markenparfüms im Parfüm Outlet zu finden seien. In Wirklichkeit handelte es sich dabei jedoch nicht um einen Lager- oder Fabrikverkauf, sondern lediglich um besagte Drittanbieter-Geschäfte aus dem Bereich des Einzelhandels.
Einzelhändler-Preise kein Outlet
Das Landgericht stufte das Verhalten der Beklagten als irreführend und wettbewerbswidrig ein. Durch die Verwendung des Begriffs „Outlet“ wird dem durchschnittlichen Verbraucher suggeriert, dass es sich bei den angebotenen Artikeln um Fabrik- oder Lagerverkäufe handelt, die durch den Hersteller günstiger als im Einzelhandel angeboten werden können.
In Wirklichkeit handelte es sich jedoch auf der Beklagten-Website um Produktwerbung für Einzelhändler, welche lediglich Sales-Angebote hatten und ihre Waren zu reduzierten Preisen verkaufen wollten. Zwar dürfen auch Online-Händler mittlerweile grundsätzlich den Begriff des Outlets verwenden, dies bedeutet jedoch nicht, dass sich das Verbraucherverständnis dahingehend geändert hat, dass jetzt auch Einzelhändler mit reduzierten Preisen als „Outlet“ bezeichnet werden.
Sollten Sie also mit Outlet-Artikeln und Preisen werben, dann stellen Sie sicher, dass es sich auch um solche handelt und nicht lediglich um Sales-Angebote.
Autor: Anton Peter
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