Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 607/12 klargestellt (wir berichteten hier), dass ein Kontaktabbruch eines Elternteils zu seinem volljährigen Kind für sich genommen keine Verwirkung in Bezug auf den Elternunterhalt darstellt.
Damit setzt der BGH seine strenge Rechtsprechung zu der Frage der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen fort.
Auch wenn es im ersten Moment hart erscheint, dass ein Sohn für seinen Vater, zu dem er über 27 Jahre keinen Kontakt hatte und der ihn testamentarisch auf seinen Pflichtteil gesetzt hat, Unterhalt zahlen muss, so scheint es doch folgerichtig.
In der Zeit der Minderjährigkeit, als der Sohn noch nicht für sich selbst sorgen konnte, also besonders schutzbedürftig war, hat der Vater für ihn gesorgt. Erst mit der Volljährigkeit, als dieser also schon für sich selbst sorgen konnte, brach der Kontakt ab.
Allein der fehlende Kontakt und die Ausübung der Testierfreiheit dürfen nicht in die generelle gesetzliche Regelung, dass Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet sind, eingreifen. Hierfür muss schon mehr passieren, also eine tatsächliche Verfehlung vorliegen.
Es bleibt also festzuhalten, dass der Bundesgerichthof zu Recht eine Verwirkung verneint hat.
Kein Kommentar