EuGH vom 13.02.2014 (Az.: C-466/12):
Ist das Verlinken auf unter Urheberrechtsschutz stehende Werke rechtens?
Im Bereich des Urheberrechts ergeben sich ständig neue Rechtsfragen und auch Rechtsentwicklungen.
Der EuGH hat nun die ihm im Vorabentscheidungsverfahren vorgelegte Frage geklärt, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts vorliegt, wenn ein Dritter auf urheberrechtlich geschützte Inhalte verlinkt.
Nach Auffassung des Gerichts liegen darin keine öffentliche Wiedergabe und deshalb auch keine Urheberrechtsverletzung.
Voraussetzung für eine öffentliche Wiedergabe sei ein „neues Publikum“. Neu ist das Publikum nach Meinung der Richter dann, wenn es nicht das Publikum ist, das der Urheber mit seiner ursprünglichen Seite hatte erfassen wollen. Im vorliegenden Fall unterlag die Ursprungsseite keinerlei Zugangsbeschränkungen oder Ähnlichem, so dass das Gericht durch die Verlinkung keinen Zugang für ein neues Publikum sah.
Die Entscheidung geht, nachdem in der Rechtsprechung die Rechte der Urheber oft gestärkt werden, diesmal zu Lasten der Urheber.
Dennoch empfehlen wir, Vorsicht walten zu lassen. Im Einzelfall kann unserer Ansicht nach trotz der Entscheidung eine Urheberrechtsverletzung bei der Verlinkung auf geschützte Werke vorliegen, nämlich dann, wenn der Inhalt einem neuen Publikum zugänglich gemacht wird. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Zugang zu der ursprünglichen Seite durch Beschränkungen nicht allen Internetnutzern zur Verfügung steht.
Autor: Holger Loos
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