Unzulässige Werbeaussagen müssen aus Google-Suche gelöscht werden
OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.09.2015, Az.: 2 W 40/15
Wird es gerichtlich untersagt mit bestimmten Werbeaussagen im Geschäftsverkehr zu werben, dann muss der Unterlassungsschuldner die betreffenden Aussagen auch aus der Google-Suche löschen lassen. Diesbezüglich muss er betreffende Aussagen auch aus dem Google-Cache löschen lassen.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10.09.2015 (Az.: 2 W 40/15) hervor.
Sachverhalt
Hier wurde dem Beklagten verboten mit den zugrunde liegenden Aussagen zu werben. Nachdem dieser zwar versucht hatte betreffende Aussagen löschen zu lassen, waren diese immer noch bei Google sichtbar. Deshalb wurde gegen ihn auch Ordnungsgeld erlassen. Nun wendete sich der Unternehmer mit der sofortigen Beschwerde dagegen.
Unterlassungsschuldner muss Maßnahmen ergreifen
Das Oberlandesgericht bestätigte die Verhängung des Ordnungsgeldes und führte aus, dass der Unterlassungsschuldner hier nicht alles Mögliche unternommen hat, um die betreffenden Aussagen löschen zu lassen. Grundsätzlich trifft ihn hier auch die Pflicht die Aussagen aus dem Cache von Google löschen zu lassen und sicher zu stellen, dass die Aussagen auch sonst nirgends im Internet aufrufbar sind. Um dies durchzusetzen reicht es nach Ansicht der Richter nicht aus Google nur anzuschreiben bzw. Sanktionen anzudrohen. Hier müsse der Unterlassungsschuldner einen Schritt weiter gehen und mit entsprechendem Nachdruck schriftlich mitteilen, dass die betreffenden Aussagen gelöscht werden. Werden dabei Sanktionen angedroht, falls die Aussagen nicht gelöscht werden, dann muss der Unterlassungsschuldner diese auch gegebenenfalls durchsetzen.
Autor: Anton Peter
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