Unzulässige Telefonwerbung

Seit der UWG Novelle ist allen Unternehmern eigentlich klar, dass sie ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers keine Telefonwerbung betreiben dürfen. Dennoch kam es im vorliegenden Fall zu einem Rechtsstreit, der durch drei Instanzen ging (wir berichteten).

Und wieder einmal hat die Rechtsprechung das bestätigt, was wir unseren Mandanten auch immer dringend raten. Wer in der Beweispflicht ist, hat alles ihm möglich zu unternehmen, um dieser nachzukommen und darf sich nicht einfach auf Beweiserleichterungen berufen. Die Beklagte hatte ein Gewinnspiel im Internet veranstaltet, bei dessen Teilnahme die Teilnehmer ihr Einverständnis zu Werbeanrufen erteilten. Auf dieses Gewinnspiel und das damit verbundene Einverständnis berief sich die Beklagte, konnte aber nur eine leere Gewinnspielmaske sowie ein Anmeldeformular der Daten der Angerufenen einer Firma B vorlegen. Im Übrigen berief sich die Beklagte auf Beweiserleichterungen. Die Gerichte bestätigten in allen Instanzen, dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, das so genannte Double-Opt-In Verfahren zu verwenden, so dass sie die Einwilligung der Angerufenen hätten nachweisen können.

Aus diesem Grund raten wir in allen Fällen, in denen es darum geht, eine Einwilligung nachzuweisen, das Double-Opt-In Verfahren anzuwenden. Ein typischer Anwendungsfall ist z.B. auch der Newsletterversand. Auch hier kann ohne dieses Verfahren nicht nachgewiesen werden, dass der Newsletter-Empfänger sich selbst eingetragen hat. Vielmehr kann dieser auch von einem Dritten eingetragen worden sein.

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