Mit Entscheidung vom 22. Januar 2014 hat sich der Bundesgerichtshof mit so genannten „Tippfehler-Domains“ beschäftigt. Im vorliegenden Fall betrieb die Klägerin einen unter der URL www.wetteronline.de bekannten Internetwetterdienst. Die Beklagte richtete indes unter der URL www.wetteronlin.de eine Weiterleitung auf eine werbende Internetseite für private Krankenversicherungen ein.
Die Klägerin nahm aus den vorbezeichneten Gründen die Beklagte auf Unterlassung und auf Einwilligung in die Löschung der streitgegenständlichen Domain gerichtlich in Anspruch, weil nach ihrer Ansicht ihr Namensrecht an der Domain verletzt sei und sie im Übrigen durch die Umleitung in unlauterer Weise behindert werde. Außerdem wollte sie gerichtlich feststellen lassen, dass die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sei.
Tatsächlich gaben die Vorinstanzen der Klägerin noch weitestgehend Recht . Deren Auffassungen ist der BGH jedoch nur teilweise gefolgt.
Der Bundesgerichtshof bejahte zwar die wettbewerbsrechtliche Behinderung auf Grund der Weiterleitung auf die werbende Seite, nicht jedoch die Ansprüche aus dem Namensrecht. Nachdem die Tätigkeit der Klägerin das Betreiben eines Online-Wetterdienstes sei, fehle für ein Namensrecht jedwede Unterscheidungskraft.
Eine solche Argumentation ist aus unserer Sicht absolut nachvollziehbar. Ob und wie man Schlüsse für andere Fälle ziehen kann, lässt sich erst sagen, wenn das Urteil im Volltext vorliegt.
Autor: Holger Loos
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 164/12 – wetteronline.de
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof; www.bundesgerichtshof.de
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