Das Teilen von Beiträgen in sozialen Netzwerken ist eine gute Methode, um diese schnell zu verbreiten. Beim Teilen von Beiträgen machen sich die meisten Nutzer auch keine Gedanken darüber, ob sie damit irgendwelche Rechte verletzen.
Teilen an sich zulässig
Zunächst können wir also Nutzer, die einen Beitrag einfach „nur“ in sozialen Medien teilen, beruhigen. Durch das Teilen von Beiträgen werden in der Regel keine Recht Dritter verletzt. Dies hatte in der Vergangenheit bereits das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 26.11.2015 (-16 U 64/15-) festgelegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts mache sich ein Nutzer allein durch das Teilen des Posts die rechtswidrige Äußerung nicht zu eigen. Durch das Teilen stelle er auch keine eigene Behauptung auf. In der Nutzung der „Teilen“-Funktion sei lediglich ein Verbreiten der Äußerung zu sehen gewesen.
Anders kann es sich aber darstellen, wenn der Beitrag versehen mit einem Kommentar geteilt wird.
Inhalt zu eigen machen
In dem des Urteils des OLG Dresden vom 07.02.2017 (- 4 U 1419/16-) zu Grunde liegenden Fall hatte ein Verlag einen Artikel eines Autors mit der Bemerkung „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen“ in den sozialen Netzwerken geteilt. Im Rahmen dieses Artikels hatte der Autor unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die der Verlag sich durch das Teilen im Zusammenhang mit der „dringenden Leseempfehlung“ zu eigen gemacht hatte. So zumindest sah es das Oberlandesgericht Dresden. Es führte aus, dass der Verlag den Beitrag nicht einfach nur im Rahmen einer Verbreitung geteilt, sondern sich mit dem Inhalt ernstlich auseinandergesetzt und eine entsprechende Leseempfehlung abgegeben hatte. Somit hat sich der Verlag den Inhalt zu eigen gemacht und haftet auf Unterlassung auf Grund der in diesem Artikel aufgestellten unwahren Tatsachenbehauptungen.
Bemerkungen und Kommentare
Aus diesem Grund sind Bemerkungen und auch Kommentare unter Beiträgen immer sorgfältig zu überlegen. Daraus können sich tatsächlich Ansprüche Dritter ergeben, denn dadurch hat man sich möglicherweise den Inhalt des Beitrages zu eigen gemacht.
Autor: RAin Beatriz Loos
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