Der Bundesgerichthof hat mit seinem Urteil vom 06.02.2014 („Good News II“, Zusammenfassung siehe hier) klargestellt, dass die Begrifflichkeit „sponsored by“ nicht mit dem Begriff „Anzeige“ gleichzusetzen ist.
Der BGH hält die Formulierung „sponsored by“ zu unscharf und sieht hierin ein Verstoß gegen die strikte Kenntlichmachung von Anzeigen. Grundsätzlich ist es schon richtig, dass redaktionelle Inhalte von Anzeigen optisch zu trennen und kenntlich zu machen sind. Allerdings mutet es auf den ersten Blick als kurios an, dass in der heutigen Zeit, in der englische Begriffe immer mehr Einzug in die deutsche Sprache halten, die Bezeichnung „sponsored by“ nicht ausreicht, um einen Anzeige als solche ausreichend zu kennzeichnen, zumal der Begriff „Sponsor“ im deutschen Sprachgebrauch sehr wohl vorhanden ist.
Ein Argument für dieses Verbot ist sicherlich, dass nicht jeder Deutsche der englischen Sprache mächtig ist und somit vielleicht jemand den Sinn dieser Begrifflichkeit nicht verstehen kann. Zudem muss man natürlich auch berücksichtigten, dass im LPresseG BW (Landespressegesetz Baden-Württemberg), welches hier Anwendung fand, ganz klar geregelt ist, dass in Fällen, in denen ein Entgelt bezahlt wird, der Beitrag als „Anzeige“ zu bezeichnen ist.
Das Anzeigenblatt „Good News“ wollte wohl hier einen neuen progressiven Weg gehen, der klar gegen die gesetzliche Formulierung verstößt.
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