LG Würzburg, Urt. v. 17.12.2015, Az.: 1 HKO 1781/15
In der Prospekt-Werbung für Küchen müssen die Hersteller- und Typenbezeichnungen genannt sein.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Würzburg vom 17.Dezember.2015 (Az.: 1 HKO 1781/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte Küchen mittels Prospekten-Werbung angeboten, ohne genaue Typen- und Herstellerbezeichnungen zu nennen.
Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Informationspflicht
Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich dabei um einen Verstoß gegen die wettbewerbsrechtliche Informationspflicht gem. § 5 a Abs. 3 UWG. Danach müsse der Verkäufer alle wesentlichen Merkmale seiner Ware mit angeben. Hierbei ist allgemein anerkannt, dass die Typenbezeichnung erforderlich ist, damit der Verbraucher das Gerät zuordnen und vergleichen kann.
Weil die Beklagte dies unterlassen hat steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gegen irreführender Werbung durch Vorenthalten wichtiger Informationen gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1, 5 a Abs. 2, 3 UWG zu.
Autor: Anton Peter
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