Postwurfsendungen – Wettbewerbswidrig?

Ein neues Urteil des OLG München vom 05.12.2013, Az.: 29 U 2881/13 (wir berichteten) dürfte Unternehmen, die bislang mit Postwurfsendungen Werbung betrieben haben, vor schier unlösbare Probleme stellen.

Verbraucher, die gegenüber einem Unternehmen bereits einmal dem Empfang von Werbung widersprochen haben, dürfen demnach auch nicht mit teiladressierter Werbung „An die Bewohner..:“ belästigt werden.

Auch Verbrauchersicht sicherlich erfreulich, denn wer will schon weiter Werbung von einem Unternehmen erhalten, dem gegenüber er schon einmal widersprochen hat. Für diesen ist es doch unerheblich, ob die Werbung nun personalisiert ist oder nicht. Er fühlt sich von der Werbung einfach nur belästigt.

Für die Unternehmer aber ein starker Einschnitt in die Werbemöglichkeiten, da nunmehr ein hoher Organisations- und Verwaltungsaufwand gefragt ist, um sicherzustellen, dass Verbraucher, die einer Werbung schon einmal widersprochen haben, mit diesen teiladressierten Postwurfsendungen nicht erwischt werden.

Autor: Beatriz Loos

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