Kindersuppen-Werbung unzulässig
OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.03.2016, Az.: 4 U 218/15
Maggi darf nicht mit „Mild gesalzen – voller Geschmack“ auf seinen Kindersuppen werben.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.03.2016 (Az.: 4 U 218/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall rügten Verbraucherschützer die Werbung von Maggis Kindersuppen. Dort hieß es „Mild gesalzen – voller Geschmack“. Nach Ansicht der Verbraucherschützer sei die Werbung nicht transparent, da nach der Health-Claims-Verordnung nur Lebensmittel mit weniger als 0,12 Gramm Natrium oder 0,3 Gramm Kochsalz pro 100 Milliliter als Kochsalzarm bezeichnet werden dürfen. Die betroffenen Kindersuppen enthielten mindestens doppelte Mengen der betreffenden Inhaltsstoffe.
Maggi trifft Hinweispflicht
Maggi berief sich diesbezüglich auf die EU-Verordnung und die Möglichkeit den Salzgehalt der Suppe mit Lebensmitteln der gleichen Kategorie vergleichen zu können. Dabei hätte Maggi jedoch ausdrücklich darauf hinweisen müssen, inwiefern sich die Inhaltsstoffe unterscheiden, da sonst Aussagen über Nährstoffangaben für den Verbraucher nicht ausreichend verständlich genug definiert sind.
Autor: Anton Peter
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