Küchen-Prospekt-Werbung muss Hersteller- und Typenbezeichnung enthalten


OLG fordert Hersteller- und Typenbezeichnung für Küchen-Prospekte

OLG Bamberg, Beschl. v. 11.03.2016, Az.: 3 U 8/16

In den meisten Küchen-Prospekten suchen Sie meist nicht lange nach ihrer Traum-Küche. Wonach sie jedoch meistens lange suchen können, sind die Hersteller- und Typenbezeichnungen der verbauten Küchengeräten, weil diese oft nicht genannt werden.

Nachdem bereits das LG Würzburg bei der Prospektwerbung für Küchen die Hersteller- und Typenbezeichnungen forderte, bestätigte nun auch das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Beschluss vom 11.März.2016 (Az.: 3 U 8/16) eine entsprechende Erforderlichkeit.

Sachverhalt

Bereits in erstinstanzlichem Urteil vom 17.12.2015 (Az.: 1 HKO 1781/15) stufte das Landgericht Würzburg die Prospektwerbung als irreführend aufgrund eines Verstoßes gegen die wettbewerbsrechtliche Informationspflicht gemäß § 5a Abs. 3 UWG ein.

Danach ist der Verkäufer nämlich dazu verpflichtet, die wesentlichen Merkmale einer Ware anzugeben.

Verbraucher muss Vergleichsmöglichkeit haben

Nach der ständigen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass die Typenbezeichnung erforderlich ist, um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben die Küchen-Geräte eindeutig zu identifizieren und diese mit anderen Küchen-Geräten vergleichen zu können. Dies bestätigte nun auch das OLG Bamberg.

Nach Ansicht der Bamberger Richter stellen die Elektrogeräte, mit denen eine Küche ausgestattet ist, wesentliche Merkmale des angebotenen Produkts dar. Sowohl Funktionalität als auch Qualität einer Küche werden nicht nur durch die Gestaltung, die Größe und das verwendete Material, sondern gleichermaßen durch die in ihr enthaltenen Elektrogeräte bestimmt. So wird der Verbraucher erfahrungsgemäß Markengeräten den Vorzug vor sogenannten „No-Name-Geräten“ geben und diese nur mit einem erheblichen Preisabschlag akzeptieren. Die Frage, ob eine Küche „ihren Preis wert ist“, kann der Verbraucher jedoch erst beantworten, wenn er die Hersteller- und Typenbezeichnung kennt. Erst durch diese Angaben kann er gegebenenfalls weitere Informationen zu der Qualität und Ausstattung in Erfahrung bringen. Genau aus diesem Grund darf der Unternehmer die Produktidentität nicht unaufgedeckt lassen (BGH GRUR 2014, S. 584 – Typenbezeichnung).

Autor: Anton Peter

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