AG Bretten, Urt. v. 21.01.2016, Az.: 1 C 362/15
Wird ein Artikel in einem Online-Shop mit konkreten Werbeaussagen beworben, haftet der Unternehmer auch für Mangelfolgeschäden.
Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Bretten vom 21.01.2016 (Az.: 1 C 362/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall bewarb ein beklagter Online-Shop Drucker Patronen mit „4 Druckerpatronen kompatibel für HP 950XL Set mit Chip und Füllstandsanzeige funktioniert!!!“ Nachdem sich herausstellte, dass die Patronen nicht für die beschriebenen Drucker passten und dem Kunden ein Schaden am Drucker entstand, ging der Kunde gerichtlich gegen den Betreiber vor.
Online-Shop Betreiber muss Mangelfolgeschaden übernehmen
Das Amtsgericht gab dem Kunden Recht. In der Werbeaussage, wie sie hier getroffen wurde, ist eine vertragliche Zusicherung zu sehen, die eine Kompatibilität des Druckers versichert. Dadurch haftet der Online-Shop Betreiber für sämtliche Mängel und Folgeschäden, die aufgrund von Produktfehlern entstehen.
Autor: Anton Peter
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