Kommerzielle Links auf Urheberrechtsverletzungen verboten
Verlinken kommerzielle Anbieter urheberrechtswidrige Inhalte, kann dies eine urheberrechtswidrige „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte darstellen.
Dies entschied nun der Europäische Gerichtshof am 08.09.2016.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall ging es um den bereits 2011 in den Medien kursierenden Fall des Klatschportals GeenStijl. Dieses hatte damals auf unlizenziert veröffentlichte Nacktfotos niederländischer Promis verlinkt und dabei auch rechtswidrige Quellen verwendet.
Prüfpflicht für verlinkte Inhalte
Grundsätzlich stellte das Gericht klar, dass Links elementare Bausteine für die Meinungsfreiheit im Netz seien. Dennoch müsse man bei der Verlinkung auf Drittinhalte erhöhte Wachsamkeit walten lassen und gerade im Fall von kommerzieller Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht davon ausgehen, dass der Verlinkende sich vergewissert hat, nicht auf rechtswidrig veröffentlichtes Material weiterzuleiten. Soll durch den Link ein Gewinn erzielt werden, dann muss auch nachgeprüft werden, ob die Inhalte rechtmäßig sind.
Hier stand fest, dass das Klatschportal einen Gewinn durch die Verlinkung auf die Nacktfotos erzielen wollte und auch wusste, dass die Inhalte rechtswidrig im Netz gelandet sind.
Autor: Anton Peter
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