Hochladen fremder Fotos in Cloud zulässig


LG Heidelberg, Urt. v. 02.12.2015, Az.: 1 O 54/15

Fremde Fotos dürfen in eigener Internet-Cloud hochgeladen werden, weil sie dadurch weder verbreitet noch veröffentlicht werden.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 02.Dezember.2015 (Az.: 1 O 54/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall drohte der Käufer einer gebrauchten Festplatte der Verkäuferin damit, auf der Festplatte gespeicherte Urlaubsfotos zu veröffentlichen, wenn sie sich nicht bei ihm bezüglich einer Rückabwicklung des Festplatten-Kaufs meldete. Um die Fotos zu sichern uploadete er die Bilder in seine Internet-Cloud.

Dagegen ging die Klägerin (Verkäuferin) gerichtlich vor und verlangte Unterlassung.

Anspruch mangels Veröffentlichungs- und Verbreitungshandlung gescheitert

Das Gericht sprach der Klägerin den Unterlassungsanspruch nicht zu. Grund dafür war der Umstand, dass der Beklagte die Fotos in seine eigene Internet-Cloud hochgeladen hat, darin aus urheberrechtlicher Sicht jedoch weder eine Veröffentlichungs- noch eine Verbreitungshandlung gesehen werden kann.

In der Internet-Cloud wurden die Bilder zwar gespeichert, es wurde jedoch keinem Dritten der Zugang gewährt. Damit wurden die Bilder nicht öffentlich gemacht. Weiterhin hat der Beklagte es zwar angedroht, die Bilder zu verbreiten, hier fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass er die Möglichkeit der Verbreitung tatsächlich genutzt hat.

Autor: Anton Peter

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