Händler, die auf Amazon und/oder eBay Ihre Waren vertreiben, laufen Gefahr auf Grund der vom BGH mit Urteil vom 12.9.2013 (Az.: I ZR 208/12) dargestellten Wettbewerbswidrigkeit zur „Tell-a-friend“ Funktion ebenfalls abgemahnt zu werden. Wir hatten bereits vor einiger Zeit hier die Rechtsprechung des BGH zur Tell-a-friend Funktion dargestellt.
Bereits Abmahnungen im Umlauf!
Nun werden aber auch Abmahnungen in Bezug auf die von Amazon und eBay zur Verfügung gestellten Tell-a-friend Funktion bekannt. Problematisch daran ist, dass die Händler selbst diese Tell-a-friend Funktion offenbar nicht abstellen können, da diese von Amazon bzw. eBay fest vorgegeben und in die Produktdarstellungen mit eingebunden ist. Es wurde sogar bereits eine einstweilige Verfügung durch das LG Arnsberg (Beschl. v. 8.8.2014, I-8 O 99/14) gegen einen Händler erlassen.
Einige Stimmen in der Anwaltschaft sind der Auffassung, dass die Rechtsprechung des BGH gar nicht auf Amazon übertragbar ist, weil diese „Werbe-Email“ dem Händler nicht zugerechnet werden kann. Dieser stelle die Weiterempfehlungsfunktion gar nicht selbst zur Verfügung. Er trete weder als Absender noch in sonstiger Weise in der über Amazon versendeten Werbeemail in Erscheinung, so dass er auch nicht haften kann.
Erfolgsaussichten?
Aus unserer Sicht sind dies – rein vernünftig betrachtet – schlagkräftige Argumente; allerdings wird man mit diesen am Ende wahrscheinlich durchkommen. Die deutschen Gerichte haben in der Vergangenheit immer wieder die Händler für Verfehlungen bestraft, bei denen sie auf Grund von Einschränkungen oder Vorgaben von eBay oder Amazon kaum andere Wahl hatten. Wir gehen davon aus, dass dies nun wieder so laufen wird.
Autorin: Beatriz Loos
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