Ein schönes Beispiel dafür, wie der Staat gerne mit zweierlei Maß misst, hat der Bundesfinanzhof vor kurzem gegeben. Während Online-Händler wegen jedem Wort, das in einer Widerrufsbelehrung falsch ist, abgemahnt werden können (und oft auch werden), ist das Finanzamt bei Rechtsbehelfsbelehrungen offensichtlich etwas freier und muss insbesondere keine Konsequenzen fürchten.
Wenngleich jeder Jurastudent bereits in den ersten Semestern lernt, dass die schriftliche und die elektronische Form durchaus Unterschiede aufweisen, ist dies dem BFH aber offensichtlich egal. In dem streitigen Fall wurde in der Rechtsbehelfsbelehrung nur auf die Möglichkeit des schriftlichen Einspruchs hingewiesen, nicht aber auf die (tatsächlich zulässige!) Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzulegen.
Nun sollte man doch meinen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig sei, weswegen die Jahresfrist gemäß § 356 Abs. 2 AO zum Tragen kommen müsse. Dies sah das erstinstanzliche Finanzgericht tatsächlich auch noch so. Nicht aber der BFH: Der sah den Einspruch nämlich als verfristet an, weil er die Rechtsbehelfsbelehrung als ausreichend erachtete…
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